Satzung


Satzung der Studentischen Unternehmensberatung Schmalkalden e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Studentische Unternehmensberatung e.V. (stubs e.V.).

  2. stubs e.V. ist ein freier Zusammenschluß natürlicher und juristischer Personen, welche die Satzung dieses Vereins anerkennen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Schmalkalden.

  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung studentischer Kontakte zu Unternehmen und Institutionen. Im Rahmen dieser Bestrebungen soll der Wissenstransfer im südthüringer Raum und darüber hinaus gefördert werden. Die wissenschaftliche Forschung steht im Vordergrund. Das erworbene theoretische Wissen soll anhand praxisbezogener Fallstudien vertieft werden.

  2. Verwirklicht wird der Satzungszweck durch

    • Projektarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage, die eine Einbindung des studentischen Nachwuchses in den Unternehmensalltag gewährleistet

    • Einrichtung informeller Podien, die einen Gedankenaustausch zu aktuellen gesellschaftlichen und ökonomischen Problemen ermöglichen und/oder die gemeinsame Projektarbeit fördern

    • Förderung enger Kooperationen zwischen Studenten, Unternehmen, Institutionen und Vereinen, deren Aufgabe die Förderung von Forschungsprojekten und die Verfolgung gemeinsamer Ziele ist

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. stubs e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 – 60 AO.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben und Vergütung dürfen nur in angemessener Höhe erfolgen.

  4. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

  5. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf einen Teil des Vermögens des Vereins erworben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

  2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller..

  3. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie haben Stimmrecht und zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  4. Die fördernden Mitglieder schließen sich im Beirat und im Kuratorium zusammen.

  5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die aufgrund besonderer Verdienste etc. dem Verein angehören. Der Vorstand entscheidet über deren Aufnahme. Sie zahlen keine Beiträge und genießen kein Stimmrecht.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes, bei juristischen Personen und Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit außerdem durch Auflösung. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder erlischt ferner, sobald die Mitgliedsbeiträge in zwei aufeinanderfolgenden Semestern nicht entrichtet worden sind. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und tritt zu Beginn des ersten Tages des folgenden Semesters in Kraft. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund mit absoluter Mehrheit beschließen. Dem Mitglied muß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Als wichtige Gründe gelten vor allem:

    • Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

    • Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

  1. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereines haben die gleichen Rechte und Pflichten.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele mit Rat und Tat zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse anzuerkennen und zu befolgen. Aufgaben im Rahmen der Vereinstätigkeit sind von den Mitgliedern so zu dokumentieren, daß aufgabenfremden Mitgliedern eine Übernahme der Aufgaben ohne größere Probleme möglich ist.

  3. Jedes ordentliche Mitglied hat den Verein über persönliche Adressänderungen zu informieren, so dass schriftliche und fernmündliche Kommunikation zwischen Verein und Mitglied gewährleistet ist.

  4. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.

  5. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

  6. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können keine Anträge zur Mitgliederversammlung stellen und können sich nicht zur Wahl aufstellen lassen.

  7. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

  2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Tätigkeit zugänglichen Unterlagen oder Informationen Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines zusammen.

  2. Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ferner kann auf Antrag des Vorstandes bzw. eines Viertels der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Wahl des Vorstandes, auch bei Nachwahl

    2. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,

    3. Bestätigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,

    4. Entlastung des Vorstandes,

    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    6. Festsetzung der Beiträge,

    7. Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

    8. Beschlussfassung über außergewöhnliche Maßnahmen, die Stellung und Tätigkeit des Vereines erheblich beeinflussen können,

    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sind die Einladungen zur Mitgliederversammlung, sowie Beschlussvorlagen den Mitgliedern schriftlich mindestens zwei Wochen vorher zugänglich zu machen.

  2. Anträge von Mitgliedern des Vereines, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Anträge, die nicht rechtzeitig zur Tagesordnung angemeldet worden sind, werden nur dann behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung mit der Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes einverstanden sind.

  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, solche zu Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und seine 2 Stellvertreter. direkt auf die jeweiligen Positionen. Der Vorsitzende legt in Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die strategische Richtung zur Erreichung der Vereinsziele fest.

  2. Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, das heißt sie sind grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften im Namen des Vereins bis zu einem Geschäftswert von 150,- EUR sind alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt. Bei Geschäftswerten darüber hinaus hat die Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zu erfolgen.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten in dieser Eigenschaft ehrenamtlich. Sie können Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Verein entstanden sind, in angemessenem Umfang erstattet bekommen.

  4. Amtszeit des Vorstandes

    1. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dessen Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

    2. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf 1 Jahr begrenzt und kann nur durch eine Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung verlängert werden.

    3. Wurde bis zum Ablauf der 1-Jahresfrist kein neuer Vorstand gewählt, so findet § 29 BGB Anwendung.

  1. Der Vorstand hat neben den im Gesetz ausdrücklich festgelegten Pflichten vorrangig nachstehende Aufgaben:

    1. Verwirklichung der Ziele des Vereins,

    2. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,

    3. Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern einberufen. Die Einberufung erfolgt unter der Tagesordnung und des Sitzungsortes. Erforderliche Unterlagen bzw. Informationen sind den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende muss anwesend sein.. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wort des Vorsitzenden.

  3. Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.

  4. Tritt ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung seiner Amtzeit zurück, dann findet eine Nachwahl nach Abs. I statt.

§ 9 Das Kuratorium

  1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Personen aus Wissenschaft und Wirtschaft in das Kuratorium zu berufen.

  2. Die Kuratoren, außer den Ehrenmitgliedern und Vorstandsmitgliedern, sind keine Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von den Kuratoren bestimmt und ist kein Mitglied des Vorstands.

  3. Das Kuratorium versammelt sich ab einer Größe von drei Kuratoren mindestens einmal im Jahr und wird durch den Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Die Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder nehmen an den Versammlungen teil.

  4. Das Kuratorium berät den Vorstand, hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis.

§ 11 Finanzierung

 

Der Verein bestreitet seine Finanzierung primär aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen,
  2. projektbezogenen Fördermitteln,
  3. Spenden,
  4. gegenständlichen Zuwendungen,
  5. sonstigen Einnahmen wie Schenkungen etc.,
  6. öffentlichen und sonstigen Zuschüssen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Diese haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte laufend, mindestens einmal pro Geschäftsjahr auf Ordnungsmäßigkeit und Zweckbindung im Sinne der Satzung des Vereines zu überwachen.

  2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss aufzustellen und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern.Der Jahresabschluss soll spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorliegen, wird durch den Schatzmeister bestätigt, die Kassenprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 13 Auflösung des Vereines

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluß wird mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

  2. Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.

  3. Der Auflösungsbeschluß muß eine Bestimmung darüber enthalten, auf wen das Vermögen des Vereins übergehen soll.

  4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei der Auflösung oder bei Wegfall ihres satzungsmäßigen Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die geänderte Satzung erlangt mit der notariellen Beglaubigung rechtliche Wirksamkeit.

Ich bin nur ein kleiner Blindtext. Wenn ich gross bin, will ich Ulysses von James Joyce werden. Aber jetzt lohnt es sich noch nicht, mich weiterzulesen. Denn vorerst bin ich nur ein kleiner Blindtext.